Lange Freude am neuen Eigenheim: Bei Mängeln hat der Bauherr eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren

Bei der Freude über den Einzug ins neue Familienheim sollte man nicht vergessen, eventuelle Baumängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beim Bauunternehmen anzuzeigen.
Bei der Freude über den Einzug ins neue Familienheim sollte man nicht vergessen, eventuelle Baumängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beim Bauunternehmen anzuzeigen.
© djd/Bauherren-Schutzbund

(djd). Das neue Haus ist fertig, der Einzug gestemmt - und die Bauabnahme ist vorher natürlich auch bereits erfolgt. Mit der Abnahme des Hauses und dem Besitzübergang beginnt die fünfjährige Gewährleistung. Trennen sich jetzt die Wege von Hausbesitzer und Bauunternehmen für immer? Noch nicht ganz. Wenn in den fünf Jahren der Gewährleistungsphase Mängel auftreten, die auf bereits während der Bauphase nicht fachgerecht ausgeführte Arbeiten zurückzuführen sind, dann kann der Hausbesitzer die Beseitigung einfordern. "Allerdings liegt die Beweislast jetzt beim Bauherrn, während bis zur Bauabnahme der Unternehmer beweisen muss, dass er mängelfrei gearbeitet hat", sagt Dipl.-Ing. Evelyn Wernecke, Bauherrenberaterin des Bauherren-Schutzbund e.V. Sie rät daher, die Bauabnahme gut vorzubereiten und gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen, zum Beispiel einen BSB-Bauherrenberater, hinzuzuziehen.

Normale Abnutzung oder Baumangel? Beweislast liegt beim Hausbesitzer

Wenn nach der Abnahme innerhalb der Gewährleistungszeit Veränderungen am Haus auftreten, dann kommt es darauf an, ob sie auch auf normale Abnutzung zurückzuführen sind oder ob sie ein Mangel sind, den sich der ehemalige Auftragnehmer zurechnen lassen muss. "Doch wer kann das als Baulaie beurteilen?", fragt Wernecke. Auch hier rät sie deshalb dazu, nicht im Alleingang vorzugehen, sondern einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Risse in Silikonfugen seien zum Beispiel in der Regel kein Baumangel, da sie sogenannte Wartungsfugen seien und Rissbildungen eher zur normalen Abnutzung gehörten. Liege tatsächlich ein bauseitiger Mangel vor, dann sollte der Bauunternehmer mit Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert werden. Da viele Unternehmen solche Mängelmeldungen als nicht in ihre Zuständigkeit fallend abtun, ist Beharrlichkeit und eine möglichst gut fundierte und fachlich begründete Mängelanzeige gefragt.

Gebäudecheck hilft, Mängel rechtzeitig anzuzeigen

Wernecke rät, rechtzeitig vor Ende der Gewährleistung einen Gebäudecheck mit unabhängiger fachlicher Unterstützung durchzuführen. Infos und Ansprechpartner dazu gibt es etwa unter www.bsb-ev.de. Zunächst bringt der Hausbesitzer alles ein, was ihm aufgefallen ist. Der Bausachverständige nimmt das Haus dann genau unter die Lupe und stellt in manchen Fällen Schwachpunkte fest, die dem Eigentümer noch gar nicht aufgefallen waren. Der richtige Zeitpunkt für den Gebäudecheck ist spätestens ein halbes Jahr vor Ende der Gewährleistungsfrist. So bleibt genügend Zeit, um Maßnahmen in die Wege zu leiten. Mängelanzeigen sollten dem Bauunternehmen schriftlich, am besten durch postalische Zustellung mit Empfangsbestätigung, zugeleitet werden.

Gewährleistungsbürgschaft: Schutz vor Insolvenz

(djd). Damit Hausbesitzer ihr Mängelrecht in der Gewährleistungszeit wahrnehmen können, muss der zur Gewährleistung verpflichtete Auftragnehmer greifbar sein. Wenn eine Firma auf die Mängelanzeige nicht reagiert, kann das harmlose und weniger harmlose Gründe haben: Vielleicht hat sich der Unternehmenssitz geändert, vielleicht reagiert das Unternehmen einfach nicht und hofft, die Angelegenheit werde sich im Sande verlaufen. "Schwierig wird es bei insolventen Unternehmen", warnt BSB-Bauherrenberaterin Dipl.-Ing. Evelyn Wernecke. Wer sich davor schützen will, muss bereits im Bauvertrag eine Gewährleistungsbürgschaft einfordern, die fünf Prozent des Kaufpreises ausmachen sollte. Unter www.bsb-ev.de gibt es zum Bauvertrag mehr Tipps und Infos.


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