Was Gastgeber einer Silvesterparty beachten sollten
(djd/pt). Bei einer privaten Silvesterparty sind die meisten Gäste wild entschlossen, es richtig krachen zu lassen und das neue Jahr mit einer großen Sause zu begrüßen. Die Gastgeber einer solchen Party sollten einige Tipps und Ratschläge auch aus der Sicht der Versicherer beherzigen - ohne deshalb gleich zur Spaßbremse mutieren zu müssen.
Gäste rechtzeitig einladen - Stolperfallen aus dem Weg räumen
Die Gäste einer Silvesterparty sollte man rechtzeitig einladen, denn zu einem frühen Zeitpunkt hat sicherlich noch niemand etwas vor. Dem Partykiller "zu wenig Gäste" kann man somit von vornherein entgegenwirken. Bei der Party selbst sollten Stolperfallen in der Wohnung aus dem Weg geräumt werden, um die Unfallgefahr möglichst gering zu halten. Zudem könnten Schäden an der Einrichtung entstehen, wenn jemand über ein Hindernis stolpert und dabei beispielsweise das Glas Rotwein auf dem teuren Teppich verschüttet. Frank Manekeller, Schadenleiter bei der HDI Versicherung, erklärt: "Durch den Gastgeber selbst herbeigeführte Schäden an der Einrichtung sind häufig nicht versichert. Entsteht ein Schaden dagegen durch einen Gast, muss dieser für die finanziellen Folgen aufkommen." Die Privathaftpflichtversicherung sichert den Gast dann gegen Forderungen von Dritten, zum Beispiel dem Gastgeber, ab. Verletzen sich ein Gast oder der Gastgeber durch eine Stolperfalle und es kommt hierdurch zu einer dauerhaften Gesundheitsschädigung, haftet die private Unfallversicherung.
Silvesterpunsch "sprengt" Glas
Der Punsch köchelt vor sich hin, die Party ist in vollem Gange. Wie verhält es sich versicherungstechnisch, wenn ein angetrunkener Gast nun den heißen Silvesterpunsch in die Glasbowle schüttet und diese dann zerspringt? Bei Schäden, die im alkoholisiertem Zustand entstehen, wird dem Versicherten oft ein Mitverschulden angelastet, weil er sich fahrlässig oder sogar grob fahrlässig verhalten hat und so den Versicherungsschaden zumindest mit beeinflusst haben kann. Ob die Versicherung in dem Fall dann für den Schaden aufkommt, wird in der Regel individuell geprüft.
Vorsicht mit dem Feuerwerk
Auch der jüngste Spross der Familie möchte um Mitternacht mit ins neue Jahr knallern und böllern. Grundschulkinder dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen mit Kleinstfeuerwerk ihre Silvester-Karriere starten. Sprösslinge, die das 12. Lebensjahr erreicht haben, dürfen Feuerwerk der Gefahrenklasse 1 (PI) nutzen. Erst ab dem 18. Lebensjahr ist ein Feuerwerk der Klasse PII erlaubt. Bei falschem Umgang mit Böllern, Heulern und Raketen können generell schwere Verletzungen passieren. Ein gesunder Respekt vor den "Neujahrsbotschaftern" sollte deshalb nicht fehlen. Dazu HDI Schadenleiter Manekeller: "Die private Unfallversicherung zahlt, wenn sich der Versicherte durch einen Feuerwerkskörper verletzt und dabei einen dauerhaften Schaden erleidet."