Mehr Schutz für private Bauherren und Immobilienkäufer: Seit 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht

Wer jetzt baut, kann von den verbraucherfreundlicheren Regelungen des neuen Bauvertragsrechts profitieren.
Wer jetzt baut, kann von den verbraucherfreundlicheren Regelungen des neuen Bauvertragsrechts profitieren.
© djd/Bauherren-Schutzbund

(djd). Seit Anfang 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst, von denen private Bauherren künftig profitieren.

1. Widerrufsrecht für Bauverträge

Private Bauherren können Verbraucherbauverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Unternehmer muss die Bauherren vor Vertragsunterzeichnung schriftlich über dieses Recht informieren. Versäumt er dies, beginnt die Laufzeit des Widerrufsrechts erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises und endet spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Vorsicht: Hat der Unternehmer bereits Bauleistungen erbracht, kann er auch bei fristgerechtem Widerruf bis dahin erbrachte Leistungen abrechnen. Für Bauträgerverträge gilt das Widerrufsrecht nicht.

2. Baubeschreibung wird Pflicht

Über die zu erbringenden Bauleistungen müssen Anbieter schlüsselfertiger Häuser und Bauträger den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss informieren. Wer mit eigenem Architekten plant, hat keinen Anspruch auf eine Baubeschreibung vom Unternehmer. Durch verbindlich vorgeschriebene Angaben können Verbraucher Angebote sowie Leistungen und Qualität besser miteinander vergleichen sowie durch sachverständige Dritte prüfen lassen. So mindert sich das Mängel- und Kostenrisiko bei der Bauausführung.

3. Verbindliche Bauzeitangaben

Verbraucherbauverträge müssen jetzt verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks treffen. Wenn der Beginn noch nicht feststeht, ist die Dauer der Baumaßnahmen anzugeben. Die Bauzeitregelung trägt zur Minderung der wirtschaftlichen Risiken für private Bauherren und Erwerber von Wohneigentum bei und erlaubt eine verlässlichere Planung.

4. Begrenzung der Abschlagszahlungen

Unternehmer dürfen nur noch maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Dadurch mindert sich das Überzahlungsrisiko für private Bauherren, zudem sichert ihnen die Begrenzung eine gewisse Handlungsfähigkeit - zum Beispiel bei Baumängeln am Ende der Bauzeit. Achtung: Bei Bauträgerverträgen gilt weiterhin die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

5. Übergabe von Dokumenten

Unternehmer sind künftig verpflichtet, den Bauherren Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu übergeben, etwa die Genehmigungsplanung, EnEV- oder KfW-Nachweise. So können Verbraucher die Informationen durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Der BSB empfiehlt zusätzlich, die Übergabe weiterer sinnvoller Dokumente wie Prüfprotokolle der Elektronanlage und Nachweise über Baugrundgutachten vertraglich festzulegen. Infos und unabhängige Rechtsberatung gibt es unter www.bsb-ev.de.

Das muss künftig in der Baubeschreibung stehen

(djd). Für den Inhalt von Baubeschreibungen gibt es künftig genauere gesetzliche Vorgaben. Sie muss Folgendes umfassen: 

  • Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe
  • Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte
  • Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke
  • Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss

 

Mehr Infos und unabhängige Beratung gibt der Bauherren-Schutzbund e.V. unter www.bsb-ev.de.


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