• Ratgeberbox
  • Schule & Karriere
  • Die Wohnung als Arbeitsplatz: Ob Mieter ihre vier Wände beruflich nutzen dürfen, hängt von einigen Faktoren ab

Die Wohnung als Arbeitsplatz: Ob Mieter ihre vier Wände beruflich nutzen dürfen, hängt von einigen Faktoren ab

Samstag, 26.03.2016 |
Nach außen nicht sichtbare Tätigkeiten im heimischen Arbeitszimmer sind mietrechtlich gesehen normalerweise unproblematisch.
Nach außen nicht sichtbare Tätigkeiten im heimischen Arbeitszimmer sind mietrechtlich gesehen normalerweise unproblematisch.
© djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

(djd). In zahlreichen Berufen und Unternehmen geht der Trend hin zu mehr Flexibilität - das heißt, dass Arbeitnehmer immer öfter ihren Job teilweise oder sogar ganz von zuhause aus erledigen dürfen. Auch viele Selbstständige und Freiberufler nutzen die heimische Wohnung als Arbeitsplatz, um etwa Kosten für extra angemietete Räume zu sparen. Die Art der Betätigung kann dabei ganz unterschiedlich sein, doch nicht alles ist ohne weiteres erlaubt.

Computerarbeit ja, Musikunterricht nein

"Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen von vornherein unter den Begriff des Wohnens", erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz. Dazu gehören die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Computerarbeit eines Angestellten, schriftstellerische Tätigkeiten oder die Bewirtung eines Geschäftsfreundes. Solche Arbeiten müssen grundsätzlich gestattet werden, der Wohnungsmieter braucht sich hier in der Regel keine Sorgen machen.

"Bei geschäftlichen Aktivitäten, die nach außen in Erscheinung treten, liegt hingegen eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden muss", so Khan. Das gelte auch, wenn durch die berufliche Ausübung die Wohnung oder die Nachbarn beansprucht würden. Beispiele seien die Betreuung mehrerer Kleinkinder als Tagesmutter, Musikunterricht, die Lagerung von Produkten oder eine hohe Kundenfrequenz. Hier liege, so Khan, oftmals ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor: "Der Vermieter kann den Mietvertrag im äußersten Fall auch kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt." Mieter finden zu diesem und zu anderen Themen Rat unter www.iv-mieterschutz.de.

Verabredungen mit dem Vermieter treffen

Wer keinen Ärger riskieren will, sollte die beabsichtigte gewerbliche Nutzung in jedem Fall vor Beginn mit dem Vermieter absprechen. "Kann keine Einigung erzielt werden, sollten sich beide Seiten entsprechend beraten lassen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden", so Daniel Khan.

Gewerbeflächen mieten

(djd). Wer einen Laden oder eine Firma eröffnet, mietet hierfür üblicherweise erst einmal eine Immobilie. Doch für Gewerbemietverträge gelten andere Regeln als für Wohnmietverträge. Sie können oftmals freier gestaltet werden, was aber auch bedeutet, dass alles Wichtige wie Konkurrenzschutz, Nutzung von Park- oder Lagerflächen detailliert festgelegt werden sollten. Denn nur dann haben diese Dinge auch rechtlich Geltung. Worauf genau man achten sollte und was in einen Gewerbemietvertrag gehört, erfährt man zum Beispiel unter www.iv-mieterschutz.de.


Das könnte Sie auch interessieren

Auf der Seebühne in Magdeburg wartet die wohl härteste Herausforderung der gesamten Sommer-Staffel auf Steffen Henssler. Beim traditionellen „Coach-Special“ treten keine Promi-Hobbyköche gegen den Gastgeber an, sondern echte Schwergewichte der Gastronomie: Lucki Maurer, Ralf Zacherl und Max Stiegl fordern den Koch-King heraus. Die Spielregeln versprechen pure... weiterlesen

(DJD). Egal ob mediterranes Flair, raue skandinavische Küstenstreifen oder atemberaubende Bergpanoramen: Ein Urlaub auf vier Rädern bietet die Freiheit, sich mitten in der Natur zu bewegen und das persönliche Wunschziel intensiv zu erkunden. Immer mehr Menschen schätzen die Flexibilität, die ihnen ein Wohnmobil oder Wohnwagen bietet. Unmittelbare Nähe zur Natur... weiterlesen

Die fünfte und letzte Staffel von „Babylon Berlin“ steht ab 10.09.2026 vollständig in der ARD Mediathek zum Abruf bereit, bevor Das Erste am 19. & 25. September die TV-Ausstrahlung übernimmt.
© Frédéric Batier/X Filme Creative Pool/ARD Degeto Film/WDR/SWR/HR/Radio Bremen/Beta Film/BDA Creative/Hintergrund KI-generiert

Der letzte Akt: Die finale Staffel von „Babylon Berlin“ ab 10. September in der ARD Mediathek

Nach zehn Jahren, fünf Staffeln und weltweiten Erfolgen steuert die deutsche Ausnahmeserie auf ihren dramatischen Höhepunkt zu. Die von Achim von Borries, Henk Handloegten und Tom Tykwer inszenierte fünfte Staffel basiert frei auf Motiven von Volker Kutschers Roman „Märzgefallene“ und führt das Publikum direkt in die Schicksalswochen von Januar bis... weiterlesen

Tragikomischer Humor, charmante Improvisationskunst und ein herausragendes Ensemble: Am 10. September 2026 kommt die französische Historien-Komödie „Nur ein kleines bisschen Glück“ in die deutschen Kinos. In der Hauptrolle brilliert Comedy-Star Benoît Poelvoorde als stolpernder Lebenskünstler, der im Chaos der 1940er-Jahre versucht, seine Familie mit den... weiterlesen

(DJD). Kunst zwischen Rheinpromenade und Szenevierteln: Düsseldorf lädt dazu ein, den Dreiklang von Urbanität, Kunst und Kultur als Einheit zu erleben. Wer sich auf einen Streifzug durch die vielen Museen der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt begibt, entdeckt internationale Meisterwerke, Gegenwartskunst und überraschende Perspektiven – oft nur wenige... weiterlesen

Ein aufwühlendes, kompromissloses Drama über Machtmissbrauch, gesellschaftliche Mitschuld und den wahren Wert von Zustimmung: Die Busch Media Group bringt mit „Die Einwilligung“ eine erschütternde Aufarbeitung nach wahren Begebenheiten ins Heimkino. Ab dem 10. September 2026 ist das intensiv inszenierte Meisterwerk auf DVD, Blu-ray sowie digital... weiterlesen