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Das Treppenhaus ist kein Müllabladeplatz - Was dürfen Mieter vor ihrer Wohnung abstellen und was nicht?

Schuhregale und Kinderspielzeug gehören nicht ins Treppenhaus - ganz besonders, wenn sich die Nachbarn daran stören.
Schuhregale und Kinderspielzeug gehören nicht ins Treppenhaus - ganz besonders, wenn sich die Nachbarn daran stören.
© djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

(djd). Im Hauseingang drängen sich Fahrräder, Kinderwagen und Rollator. Bei Meiers im ersten Stock stapeln sich die Schuhe vor der Wohnungstür. Die Wagners pflegen ihre Pflanzenzucht im Treppenhaus und der griesgrämige Herr von oben parkt seine müffelnden Müllsäcke gern mal ein, zwei Tage neben der Fußmatte. Was mancher im Hausflur lagert, stört seinen Nachbarn gewaltig. Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Leider ist die Nutzung des Hausflurs gesetzlich nicht ganz klar geregelt.

Hausflur gilt als Gemeinschaftsraum

"Grundsätzlich zählt das Treppenhaus zu den Gemeinschaftsräumen und kann somit von allen Mietern genutzt werden", erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Entscheidend ist jedoch, dass andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. So muss beispielsweise der Fluchtweg gewährleistet sein, jeder ungehindert an seinen Briefkasten gelangen können und die Trage eines Notarztes durch den Flur passen. "Laut baurechtlicher Verordnung ist in der Regel eine Durchgangsbreite von einem Meter vorgeschrieben", so Jürgens. Ansonsten kann der Vermieter in der Hausordnung festlegen, was im Treppenhaus gestattet ist, da er die Versicherungspflicht gegenüber den Mietern hat und dafür zu sorgen hat, dass diese im Hausflur keinerlei Gefahren ausgesetzt sind.

Aus diesem Grund sind Gegenstände wie Schuhschränke, Schirmständer, Blumenkübel und Putzzeug meist nicht erwünscht. Auch Fahrräder gehören nicht in den Hausflur, sondern in den dafür vorgesehenen Abstellraum, in den eigenen Keller oder die Wohnung. Ausnahmen können für Kinderwagen, Rollstühle oder Gehhilfen gelten - wenn genügend Platz vorhanden ist. Denn der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Eltern oder gehbehinderten Personen nicht zugemutet werden kann, Rollator oder Karre mehrere Stockwerke hochzutragen. Doch die jeweilige Regelung hängt oft von Einzelfällen ab. Darum ist Expertenrat - zu finden etwa unter www.iv-mieterschutz.de - hier angeraten. 

Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Müllsäcke allerdings haben im Treppenhaus grundsätzlich nichts zu suchen, genauso wenig wie Katzenklos oder Sportschuhe. Es gilt vor allem: Jeder sollte möglichst Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und gegebenenfalls höflich fragen, ob sich jemand an einem Blumentopf stört. Denn durch ein persönliches Gespräch kann ein Rechtsstreit meist vermieden werden.

Beschwerden ernst nehmen

(djd). Wenn sich die Nachbarn wiederholt darüber beklagen, dass Schuhe, Dreirad und Co. ständig im Treppenhaus geparkt werden, sollte man dies nicht leichtfertig abtun, sondern die störenden Gegenstände entfernen. Denn landet die Beschwerde der Mitbewohner ganz offiziell beim Vermieter, kann dieser mit einer Unterlassungsklage und einer Abmahnung reagieren. Im schlimmsten Fall droht dann die Kündigung. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es mehr Informationen zu diesem Thema und weiter Fragen rund um das Mietrecht.


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