Coronavirus: Welche Versicherung zahlt was? Damit der Erkrankung nicht der wirtschaftliche Kollaps folgt

Ein medizinisch notwendiger Coronatest wird im Rahmen des vereinbarten Krankenversicherungstarifs erstattet.
Ein medizinisch notwendiger Coronatest wird im Rahmen des vereinbarten Krankenversicherungstarifs erstattet.
© djd/Nürnberger Versicherung/N.Faye

(djd). Aus der Corona-Pandemie können sich die unterschiedlichsten gesundheitlichen und auch finanziellen Folgen ergeben. Nicht immer müssen Versicherungen leisten. Die fünf Tipps des Experten Matthias Schenk von der Nürnberger Versicherung können unter Umständen bares Geld wert sein:

Tipp 1: Krankenversicherung

Ein medizinisch notwendiger Coronatest beim Arzt, Gesundheitsamt, Betriebsarzt oder durch sonstige dazu offiziell zugelassene Stellen wird im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet. Genau wie die medizinisch notwendigen Folgebehandlungen, sofern der Test positiv war. Sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen können je nach Tarif übernommen werden.

Tipp 2: Krankentagegeld/Krankenhaustagegeld

Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, hat allein deshalb noch keinen Anspruch auf Krankentagegeld. Diese Versicherung greift erst, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung stattfindet oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde.

Tipp 3: Berufsunfähigkeitsversicherung

Ist aufgrund der Erkrankung mit einer länger als sechs Monate dauernden Einschränkung der Berufsunfähigkeit zu rechnen, zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung. Droht lediglich eine Infektionsgefahr, ist eine Leistung möglich, soweit eine auf Rechtsvorschriften beruhende behördliche Anordnung es der versicherten Person für mindestens sechs Monate verbietet, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.

Tipp 4: Grundfähigkeitsversicherung

Diese Absicherung leistet bei einer Beeinträchtigung oder dem Verlust einer Grundfähigkeit infolge einer Coronavirusinfektion - und zwar über den Zusatzbaustein der sogenannten Infektionsklausel. Allerdings nur, wenn die Voraussetzungen der bedingungsmäßigen Leistungspflicht erfüllt sind. Also für sechs oder zwölf Monate, sofern das vollständige Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz greift. Genauere Informationen dazu findet man unter www.nuernberger.de, wo man auch ein persönliches Gespräch vereinbaren kann.

Tipp 5: Dread-Disease-Versicherung

Entsteht aus der Infektion mit dem Coronavirus eine schwere und versicherte Erkrankung, greift diese Versicherung. Da eine Coronavirusinfektion meist Auswirkungen auf die Lunge hat, kann eine schwere Erkrankung dieses Organs ausschlaggebend sein.

Tipp 6: Risikolebensversicherung

Verstirbt die versicherte Person an einer Coronavirusinfektion oder einer sich daraus entwickelnden Erkrankung, leistet die Risikolebensversicherung unter bedingungsgemäßem Todesfall.


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