Wer zahlt für die Reparaturen? Für Schäden in der Wohnung muss meist der Vermieter aufkommen

Wenn der Abfluss verstopft ist, kommt es auch auf die Ursache an, ob Mieter oder Vermieter für die Kosten aufkommen müssen.
Wenn der Abfluss verstopft ist, kommt es auch auf die Ursache an, ob Mieter oder Vermieter für die Kosten aufkommen müssen.
© djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

(djd). Der Abfluss ist verstopft, die Gastherme streikt, der Fenstergriff funktioniert nicht richtig - es kann in Wohnungen immer wieder mal zu kleineren oder größeren Schäden kommen. Allerdings gibt es auch oft Streitigkeiten darüber, wer die Reparaturen zu bezahlen hat. "Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, die Wohnung gebrauchsfähig und in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten", erklärt Rechtsanwalt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Er könne jedoch über die sogenannte Kleinreparaturklausel in bestimmtem Rahmen auch Kosten auf den Mieter abwälzen.

Tropfenden Wasserhahn selbst reparieren

"Unter Kleinreparaturen fallen etwa Dinge wie ein tropfender Wasserhahn, ein defekter Lichtschalter oder ein kaputter Fenstergriff - nicht so dagegen Reparaturen an Wasser-, Rohr- und Stromleitungen oder an einer Gastherme", so Jürgens. Außerdem kommt es oft auch auf die Umstände an, unter denen etwas kaputtgeht, beispielsweise wenn der Abfluss verstopft ist: Entsteht die Verstopfung bei vertragsgemäßem Gebrauch etwa durch normalen Haarverlust beim Duschen, ist der Vermieter zuständig. Stopft allerdings das eigene Kind zu viel Papier in die Toilette oder fallen Gegenstände hinein, muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Ebenso, wenn man etwas Schweres auf die Fliesen oder ins Waschbecken fallen lässt und diese zerspringen. Es ist also mitunter auch eine "Schuldfrage". "Gehen Dinge in der Wohnung durch Verschleiß kaputt, ist das wiederum Vermietersache", erläutert der Experte. Was wann gilt, ist für den Laien häufig nicht einfach zu beurteilen. In diesen Fällen sollten Mieter sich fachkundig beraten lassen - Ansprechpartner sind zum Beispiel unter www.iv-mieterschutz.de zu finden.

Angemessene Kostengrenze festlegen

Damit eine Kleinreparaturklausel überhaupt gültig ist, hat sie zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Erstens muss im Mietvertrag eine angemessene Kostengrenze genannt werden, und zweitens dürfen nur Kosten für Reparaturen an Einrichtungsgegenständen innerhalb der Wohnung aufgebürdet werden. Über die Höhe der Kosten herrscht keine einheitliche Regelung. In verschiedenen Gerichtsurteilen wurden Summen zwischen 50 bis 110 Euro als zumutbar erachtet. Sind viele kleine Reparaturen fällig, kann übers Jahr eine größere finanzielle Belastung zustande kommen. Jörn-Peter Jürgens: "Deshalb ist in der Klausel neben der Grenze für die einzelne Reparatur eine Jahreshöchstgrenze zu nennen."

Was ist mit Schönheitsreparaturen?

(djd). Ein neuer Teppich, frische Farbe für Wände, Fenster, Heizkörper und Türen - dies fällt unter den Begriff "Schönheitsreparaturen". Diese können vertraglich auf dem Mieter übertragen werden. Werden hierbei allerdings starre Zeiträume genannt und keine einschränkenden Formulierungen wie "in der Regel" oder "im Allgemeinen" verwendet, ist die Klausel ungültig. Denn hierbei wird der tatsächliche Zustand der Wohnung nicht berücksichtigt. In Falle eines Auszugs gilt üblicherweise, dass die Wohnung so übergeben wird, wie man sie übernommen hat. Darum ist es sinnvoll, bei Ein- und Auszug ein detailliertes Übergabeprotokoll zu erstellen. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Tipps zum Thema.


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