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Straßenverkehr: Sonderrechte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und anderen Dienstleistern im Einsatzfall

Samstag, 14.02.2015 | Tags: Straßenverkehr
Welche Sonderrechte haben Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere Dienstleister im Einsatzfall?
Welche Sonderrechte haben Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere Dienstleister im Einsatzfall?
© dpp-AutoReporter

Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste haben im Einsatz freie Fahrt und sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung weitgehend befreit - so steht es in der Straßenverkehrsordnung. Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben den Weg für die Einsatzfahrzeuge unverzüglich frei zu machen. Allerdings: Blaulicht allein genügt nicht, zusätzlich müssen die Einsatzfahrzeuge auch mit Martinshorn, also mit akustischen Signalen unterwegs sein.

Das sogenannte Wegerecht entbindet die Fahrer der Einsatzfahrzeuge aber nicht von ihren Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr - darauf weist der ADAC hin. Die Sonderrechte gelten gemäß § 35 StVO nämlich nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung". Wenn etwa die Polizei Sonderrechte in Anspruch nimmt, kommt es entscheidend auf den konkreten Einzelfall an: auf die Verkehrslage, auf die Bedeutung und die Dringlichkeit des Einsatzes.

Gewisse Sonderrechte haben auch Dienstleister wie Müllabfuhr oder Straßenwartungsunternehmen: Um ihre notwendigen Dienste verrichten zu können, dürfen auch sie sich auf § 35 StVO berufen. Die Fahrzeuge dieser Einrichtungen müssen durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sein und dürfen "auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert". Der übrige Verkehr hat auf die Fahrzeuge und die dazugehörigen Personen Rücksicht zu nehmen. So darf man etwa an Müllabfuhrautos nur langsam und mit ausreichend Abstand vorbeifahren. Müllwerker, die sich auf der Straße aufhalten, müssen jedoch durch auffällige Warnkleidung auf sich aufmerksam machen.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gelten die Sonderrechte für private Paketzustelldienste nicht. Lediglich Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dürfen nach Informationen des ADAC fahren und parken, wann und wo sie es für richtig halten. Wer lediglich Pakete zustellt oder Briefkästen leert und sich dabei verkehrswidrig verhält, kann sich nicht auf Paragraf 35 StVO berufen. Ausnahmen gelten aber zum Beispiel für das Befahren von Fußgängerzonen. (dpp-AutoReporter)


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