Neues Bauvertragsrecht in der Praxis: Gesetzliche Vorgaben für den Verbraucher werden nicht immer eingehalten

Das seit 2018 geltende Bauvertragsrecht soll Bauherren und  Familien mehr Sicherheit auf dem Weg in die eigenen vier Wände geben.
Das seit 2018 geltende Bauvertragsrecht soll Bauherren und Familien mehr Sicherheit auf dem Weg in die eigenen vier Wände geben.
© djd/Bauherren-Schutzbund

(djd). Das neue Bauvertragsrecht, das seit 2018 in Kraft ist, hat deutliche Verbesserungen für Verbraucher gebracht. Doch wie wirken sich diese in der tatsächlichen Baupraxis aus? Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat die Erfahrungen aus rund 50.000 Bauherrenberatungen und 2.000 Vertragsprüfungen pro Jahr ausgewertet. Das Ergebnis: Nach wie vor gibt es viel Verbesserungspotenzial, und noch immer ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch Bauunternehmer nicht selbstverständlich. Der Verein benennt drei exemplarische Problemfelder:

1. Der Fertigstellungszeitpunkt - ohne verbindlichen Baubeginn nahezu wertlos

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Verbraucherbauverträge Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt enthalten. So soll der Bauherr Planungssicherheit bekommen, zum Beispiel für die Finanzierung, die Kündigung seiner bisherigen Wohnung oder die Schul- und Kita-Ummeldungen der Kinder. Die Mehrzahl der Verträge enthält aber lediglich Angaben zur Bauzeit, ohne den Beginn der Bautätigkeit festzulegen. Dadurch gibt es in der Praxis vielfach kaum Verbesserungen bei der angestrebten Verlässlichkeit in der Zeitplanung. 

2. Abschlagszahlungen - Überzahlungen noch immer keine Ausnahme

Laut Gesetz darf die Summe der Abschlagszahlungen für den Hausbau 90 Prozent der Gesamtvergütung inklusive Nachtragsleistungen nicht überschreiten. So soll die Gefahr von Überzahlungen gemindert werden. Zugleich soll der Verbraucher ein Druckmittel behalten, um zum Beispiel beim Verlangen nach Mängelbeseitigung oder der Durchführung von Restarbeiten handlungsfähig zu bleiben. Berücksichtigt wird dieser Passus aber bisher nur in etwa einem Drittel der Verbraucherverträge. 

3. Baubeschreibung - Gesetzeskonformität nicht fiktiv bestätigen

Das neue Bauvertragsrecht verlangt eine umfassende Bau- und Leistungsbeschreibung, um dem Verbraucher die Überprüfung der angebotenen Leistung und einen Vergleich mit anderen Anbietern leichter zu machen. In den meisten Verträgen ist die Baubeschreibung heute Bestandteil des Vertrags. In Einzelfällen versuchen Unternehmen aber, eine fiktive Erklärung des Verbrauchers zu erwirken, in dem er die Bau- und Leistungsbeschreibung als gesetzeskonform bestätigt. Diese Beweislastumkehr sollten Verbraucher nicht akzeptieren. 

Sicherheit durch unabhängige Beratung

Wer sichergehen will, dass Bauverträge keine den Verbraucher benachteiligenden Klauseln enthalten, der kann sie von einem unabhängigen Bauherrenberater oder Vertrauensanwalt prüfen lassen. Unter www.bsb-ev.de gibt es dazu weitere Tipps und Berateradressen in ganz Deutschland.

Gesetzliches Widerrufsrecht: Meilenstein für den Verbraucherschutz

(djd). Wie bei anderen Verbraucherverträgen auch haben Bauherren in spe seit 2018 ein Widerrufsrecht bei Bauverträgen. In der Praxis ist es ein effektives Mittel, um den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine qualifizierte Angebotsprüfung zu erhalten. Laut Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) ist die tatsächliche Anzahl von Widerrufen eher gering. Die Verbraucherschützer des Vereins führen das unter anderem darauf zurück, dass Bauunternehmen im Zuge des neuen Widerrufsrechts kaum noch Rabattaktionen und andere auf schnellen Vertragsabschluss ausgerichtete Marketingmaßnahmen anwenden.


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