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Kündigung war unwirksam - Arbeiten im Homeoffice: Landesarbeitsgericht trifft weitreichende Entscheidung

Sonntag, 15.03.2026 |
Das Homeoffice ist keine bloße Leihgabe des Arbeitgebers, sondern genießt – sobald es vertraglich beziehungsweise sonstig verbindlich geregelt ist – denselben Schutz wie jeder andere Arbeitsort.
Das Homeoffice ist keine bloße Leihgabe des Arbeitgebers, sondern genießt – sobald es vertraglich beziehungsweise sonstig verbindlich geregelt ist – denselben Schutz wie jeder andere Arbeitsort.
© DJD/Itzehoer Versicherungen

(DJD). Während viele Beschäftigte Homeoffice inzwischen als selbstverständlichen Teil ihres Berufslebens ansehen, gibt es vermehrt Unsicherheiten sowohl aufseiten der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie mit Remote Work umzugehen ist.

Ein Fall aus der Praxis

In einem nun von einem Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall arbeitete ein Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen Regelung überwiegend im Homeoffice. Nachdem sich die Unternehmensstrategie geändert hatte, forderte der Arbeitgeber ihn plötzlich auf, seine Tätigkeit wieder dauerhaft im Betrieb auszuüben – obwohl dieser mehrere hundert Kilometer vom Wohnort des Mitarbeiters entfernt lag. Der Arbeitnehmer weigerte sich und setzte seine Arbeit von zu Hause aus fort. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung aus.

 

Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers

Das zuständige Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam – und setzte dabei ein deutliches Signal für die moderne Arbeitswelt. Entscheidend war für die Richter, dass das Homeoffice in diesem Fall nicht bloß eine unverbindliche Kulanzregelung, sondern Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung geworden war. Damit war der Arbeitgeber rechtlich nicht befugt, den Arbeitsort einseitig wieder in den Betrieb zu verlegen. Wer einen solchen Wechsel erwirken wolle, müsse entweder eine Vertragsänderung mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder – falls keine Einigung möglich ist – eine Änderungskündigung aussprechen. Beides hatte der Arbeitgeber nicht getan. Ebenso klar stellte das Gericht fest: Wer eine unzulässige Weisung seines Arbeitgebers nicht befolgt, begeht keine Arbeitsverweigerung. Die Weigerung des Arbeitnehmers war daher rechtmäßig und konnte eine Kündigung nicht rechtfertigen. Der Arbeitnehmer wurde in diesem Fall von seiner Rechtsschutzversicherung, die den Arbeitsrechtsschutz umfasst, unterstützt.

Homeoffice genießt Schutz wie jeder andere Arbeitsort

Für die Praxis hat das Urteil erhebliche Bedeutung. „Es macht deutlich, dass Homeoffice keine bloße Leihgabe des Arbeitgebers ist, sondern – sobald es vertraglich beziehungsweise sonstig verbindlich geregelt ist – denselben Schutz genießt wie jeder andere Arbeitsort“, betont etwa Stephanie Chander, Geschäftsführerin der Itzehoer Rechtsschutz Union. Arbeitnehmer, so die Expertin, können sich also darauf verlassen, dass ihre Lebensplanung nicht durch eine plötzliche Rückrufanordnung ins Büro zunichtegemacht werden darf. „Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer Flexibilität will, muss sie sauber regeln – oder später den arbeitsrechtlichen Preis zahlen“, so Chander.


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