Hätten Sie`s gewusst? Im Straßenverkehr halten sich einige Mythen sehr hartnäckig

Hätten Sie`s gewusst? Im Straßenverkehr halten sich einige Mythen sehr hartnäckig
Hätten Sie`s gewusst? Im Straßenverkehr halten sich einige Mythen sehr hartnäckig
© Ratgeberbox

(djd). Verkehrsregeln werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Bedarf angepasst: So war das Einbiegen in einen Kreisverkehr früher durch ein Blinken rechts anzukündigen, seit der Jahrtausendwende ist nur noch das Herausfahren aus dem Kreisel mit dem Blinklicht zu signalisieren. Einige Mythen halten sich gerade im Straßenverkehr allerdings hartnäckig, der Service-Partner rund um den Gebrauchtwagen wirkaufendeinauto.de hat fünf besonders häufige Fehleinschätzungen zusammengestellt.

Mythos 1: Wer auffährt, ist grundsätzlich schuld am Unfall! Falsch - den Vorausfahrenden kann eine Mitschuld treffen, wenn er etwa ohne Grund bremst oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde. Falls Letzteres eindeutig bewiesen ist, trifft den Verursacher sogar die volle Schuld. Tipp: Bei Uneinigkeit zwischen den Unfallgegnern auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen. 

Mythos 2: Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge exakt so stehen bleiben! Falsch - wenn die Autos noch fahrtüchtig sind und den Unfallbeteiligten nichts passiert ist, muss die Straße geräumt werden. Auf der Autobahn können der Standstreifen oder der nächste Rastplatz aufgesucht werden. Tipp: Generell sollten sich Unfallbeteiligte sofort nach dem Unfall mit einer Warnweste und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Danach Fotos der Unfallstelle machen, dann die Straße räumen. Mit den Bildern gibt es bei einem eventuellen Rechtsstreit einen Beweis.

Mythos 3: Die Rettungsgasse auf der Autobahn muss gebildet werden, sobald die Einsatzkräfte eintreffen! Falsch - die Rettungsgasse ist zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät. Tipp: Wenn sich ein Stau anbahnt, seitlich an die Fahrbahnmarkierung fahren und so den anderen Autofahrern signalisieren, die Rettungsgasse zu bilden. 

Mythos 4: Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen! Falsch - der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Bei kleineren Schäden wird empfohlen, 15 bis 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten. Sollte dieser in dem Zeitraum nicht zu seinem Pkw zurückkommen, ist die Polizei zu benachrichtigen. Fahrerflucht nach einem Parkschaden kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden. Tipp: Einen Passanten ansprechen und dessen Kontaktdaten zwecks Zeugenaussage notieren.

Mythos 5: Wer Alkohol getrunken hat, ist als Radfahrer auf der sicheren Seite! Falsch - unter Umständen ist auch hier mit Bußgeldern zu rechnen. Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig Rad fährt, riskiert eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille drohen drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), dem "Idiotentest".

Ist die Lichthupe immer Nötigung?

(djd). Über Autofahrer, die auf der Autobahn aggressiv die Lichthupe einsetzen, hat sich wohl jeder schon einmal geärgert. Aber ist das Benutzen der Lichthupe immer Nötigung? Nein, es ist nicht grundsätzlich rechtswidrig, betonen die Experten vom Gebrauchtwagen-Portal www.wirkaufendeinauto.de. Laut StVO Paragraph 16 Abs. 1 darf außerorts ein Überholmanöver durch die Lichthupe angekündigt werden. Nicht erlaubt ist ein dauerhaftes Auf- und Abblenden oder auch die Nutzung zusammen mit der Signalhupe. Besonders in Kombination mit zu dichtem Auffahren ist eine Anzeige wegen Nötigung schnell gerechtfertigt.

 

--- Bildunterschrift für Bild 1 ---

Wer auffährt, ist nicht immer grundsätzlich schuld am Unfall - den Vorausfahrenden kann unter Umständen ebenso eine Mitschuld treffen.

Foto: djd/Auto1 GROUP/PantherMedia/VitalikRadko

 

--- Bildunterschrift für Bild 2 ---

Eine Rettungsgasse ist auf der Autobahn zu bilden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät.

Foto: djd/Auto1 GROUP/PantherMedia/Oliver Cramm

 


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