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Drängeln, ausbremsen, zuparken: Bei einer Nötigung im Straßenverkehr drohen empfindliche Strafen

"Eine Nötigung kann sowohl mit physischer oder psychischer Gewalt als auch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden", erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel von der Hannoveraner Rechtsanwaltskanzlei Preidel . Burmester.
"Eine Nötigung kann sowohl mit physischer oder psychischer Gewalt als auch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden", erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel von der Hannoveraner Rechtsanwaltskanzlei Preidel . Burmester.
© djd/Roland-Rechtsschutzversicherung

(djd). Der „Klassiker" einer Nötigung im Straßenverkehr: Ein anderer Verkehrsteilnehmer fährt mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn auf das eigene Fahrzeug auf und betätigt zusätzlich noch die Lichthupe. Eine Nötigung ist laut Strafgesetzbuch (StGB) immer dann gegeben, wenn man den anderen mit seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten vorsätzlich unter Druck setzt, sodass dieser sich aus Angst zu einem bestimmten Verhalten gezwungen, also genötigt sieht. „Die Nötigung kann sowohl mit physischer oder psychischer Gewalt als auch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden“, ergänzt Roland-Partneranwalt Frank Preidel von der Hannoveraner Rechtsanwaltskanzlei Preidel . Burmester. Hier die wichtigsten 5 Fragen und Antworten:

1. Was zählt zur Nötigung im Straßenverkehr?

  • Sehr dichtes Auffahren/Drängeln auf der Autobahn
  • Grundloses Ausbremsen/Schneiden eines anderen Verkehrsteilnehmers
  • Behinderung beim Überholen, etwa wenn man die Überholspur absichtlich durch das Fahren mit äußerst niedriger Geschwindigkeit versperrt
  • Zuparken oder Blockieren eines Parkplatzes

 

2. Was ist bei einer Anzeige wegen Nötigung zu beachten?

In einer Anzeige bei der Polizei wegen Nötigung sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Kennzeichen des Pkw
  • Fahrzeugmarke
  • Fahrzeugtyp und -farbe der beteiligten Fahrzeuge
  • Aussehen des Fahrers oder der Fahrerin
  • Ort, Zeit und Beschreibung des Vorfalls
  • Wenn möglich: Zeugen und sonstige Beweise

 

Die Anzeige allein genügt der Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft meist, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. „Bei einem Bagatelldelikt, also einer geringen Ordnungswidrigkeit, wird das Verfahren allerdings meist eingestellt oder erst gar nicht eingeleitet", so Frank Preidel.

3. Was passiert bei einer Gegenanzeige?

„Wer jemanden wegen Nötigung im Straßenverkehr anzeigt und von diesem eine Gegenanzeige bekommt, sollte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, damit man nicht zu einer ‚Falschaussage‘ verleitet wird“, erklärt Frank Preidel. Mit einem spezialisierten Anwalt für Strafrecht sollte dann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.

4. Aussage gegen Aussage, und nun?

Unterschiedliche Aussagen heben sich nicht einfach mit dem Ergebnis auf, dass das Verfahren eingestellt wird. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, entscheidet das Gericht nach ausführlicher Abwägung.

5. Welche Strafe droht bei Nötigung im Straßenverkehr?

Von der Geldstrafe bis zum zeitweisen oder sogar dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis ist alles möglich. „In besonders schweren oder wiederholten Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angeordnet werden", so Preidel.


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