Wegen Warnstreik der Lokführer zu spät im Büro: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Sonntag, 19.10.2014 | Tags: Arbeitsrecht
Die Warnstreiks der Lokführer erschweren vielen Berufspendlern den Weg zur Arbeit.
Die Warnstreiks der Lokführer erschweren vielen Berufspendlern den Weg zur Arbeit.
© dpp

Die Warnstreiks der Lokführer in den vergangenen Wochen und an diesem Wochenende haben zu bundesweiten Zugausfällen und Verspätungen geführt. Auch am morgigen 20.10.2014 wird es früh im Berufsverkehr noch zu Beeinträchtigungen kommen. Zigtausende Pendler sind davon betroffen: Insgesamt standen bis zu 90 Prozent aller Güter- und Personenzüge still oder hatten Verspätung. Besonders folgenreich waren die Arbeitsniederlegungen bei den S-Bahnen in Berlin, Hamburg, Hannover, Frankfurt, München und Stuttgart sowie in Nordrhein-Westfalen. Und weitere Warnstreiks oder ein Dauerstreik der Bahn sind nicht ausgeschlossen. Doch wie sieht es dann mit der Pflicht des Arbeitnehmers aus, trotzdem pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen? "Aus rechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig: Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, dann verpflichtet er sich, seinem Arbeitgeber gegen Gehalt eine Arbeitsleistung zu erbringen", erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dazu gehört auch, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Der Arbeitnehmer trägt dabei das sogenannte "Wegerisiko". Es gilt auch bei einem Streik im öffentlichen Nahverkehr. Unter diesem Begriff versteht das Bundesarbeitsgericht das Risiko, beispielsweise wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen wie Schnee, Glatteis oder umgefallener Bäume nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können. "Bei Verspätungen infolge voraussehbarer Wetterprobleme oder auch Streiks muss der verhinderte Arbeitnehmer mit einer Lohnkürzung rechnen oder alternativ die fehlenden Arbeitsstunden nacharbeiten", erläutert die D.A.S. Juristin. Witterungsbedingte Behinderungen sind jedoch meistens absehbar und Streiks oft angekündigt. Betroffene Angestellte sollten sich daher rechtzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel, aber auch um einen früheren Start in den Arbeitstag bemühen. Ansonsten gilt: So früh wie möglich den Chef informieren, dass es eventuell später wird. Ob und wie der Angestellte die verpassten Arbeitsstunden nachholt, sollte er ebenfalls mit seinem Vorgesetzten besprechen. Im Rahmen von Gleitzeit ist das meist recht einfach. Handelt es sich um Schichtdienst oder Teilzeit, sollten alle Beteiligten eine gemeinsame Lösung suchen. Wichtig: In manchen Betrieben regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, was bei Verspätungen gilt!

Pilotenstreik: Wenn der Urlaub plötzlich länger dauert: Wie an allen anderen Arbeitstagen gilt auch am ersten Tag nach dem Urlaub: Pünktliches Erscheinen ist Pflicht. Doch was tun, wenn Fluggesellschaften bestreikt werden? Denn derzeit müssen auch Fluggäste in Deutschland weiter mit Streiks der Piloten rechnen. "Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um nach Hause zu kommen und rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S.. "Selbst, wenn die Rückreise dadurch teurer wird oder länger dauert." Der Arbeitgeber muss den unfreiwillig verlängerten Urlaub nicht bezahlen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht. Die Fehltage werden als unbezahlter Urlaub verbucht oder können mit noch offenen Urlaubstagen verrechnet werden. (dpp)


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