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Früher zahlen, später Eigentümer werden: Risiken beim Erwerb von Wohneigentum über Bauträger

Wer mit einem Bauträgervertrag baut, hat in der Regel weniger Einfluss als ein Bauherr, der auf eigenem Grund baut.
Wer mit einem Bauträgervertrag baut, hat in der Regel weniger Einfluss als ein Bauherr, der auf eigenem Grund baut.
© djd/Bauherren-Schutzbund

(djd). Wer heute bauen oder Wohneigentum erwerben will, stößt häufig auf die Angebote von Bauträgern. Dass man dabei nicht selbst als Bauherr auftritt, erscheint vielen zukünftigen Immobilienbesitzern zunächst attraktiv. Bis zum Einzug liegt der gesamte Bauablauf in den Händen des Bauträgers, und man muss sich selbst um wenig kümmern. Zu beachten ist aber, dass Bauträgerverträge besondere Risiken mit sich bringen. An erster Stelle zu nennen sind die Zahlungsmodalitäten: Während ein Bauherr die Immobilie laut Gesetz nur nach tatsächlichem Baufortschritt bezahlen muss, geht der Erwerber beim Bauträgervertrag in Vorleistung. Er leistet schon frühzeitig Zahlungen, wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Eigentümer.

Keine ungesicherten Vorauszahlungen leisten

So warnt die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) vor ungesicherten Vorauszahlungen. Laut BSB muss die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch erfolgt sein, bevor die erste Rate fällig wird. Zudem muss der Plan für die Ratenzahlungen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Ob diese Kriterien erfüllt sind, sollte man vor Vertragsschluss von unabhängiger Stelle prüfen lassen, zum Beispiel durch einen BSB-Vertrauensanwalt. Unter www.bsb-ev.de gibt es dazu weitere Infos und Adressen in ganz Deutschland. 

Unabhängiger Rechtsbeistand zur Prüfung des Vertrags

Überprüfen kann der unabhängige Rechtsbeistand auch weitere Fallstricke, die sich in Bauträgerverträgen finden. So fehlen zum Beispiel häufiger verbindliche Fertigstellungstermine oder der Bauträger schreibt einseitige Leistungsbestimmungsrechte in den Vertrag. Dann kann sich der Käufer nicht darauf verlassen, dass er am Ende das bekommt, was er erwartet hatte. Zeitlich sollten sich Kaufinteressenten nicht unter Druck setzen lassen. Der Verbraucher muss den Vertragsentwurf mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Beurkundung erhalten, es bleibt also Zeit, den Vertrag gründlich prüfen zu lassen und für den Erwerber riskante Klauseln nachzuverhandeln.

Was, wenn der Bauträger pleite geht? 

(djd). Wenn ein Bauträger in die Insolvenz geht, kann das für die Erwerber einer Immobilie unangenehme Folgen haben. So werden die Gewährleistungsansprüche praktisch wertlos, wenn beispielsweise nach dem Einzug Baumängel zu Tage treten. Laut dem Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) sollte im Vertrag daher eine Sicherheit für spätere Mängelansprüche festgelegt sein. Die Sicherheit sollte laut BSB für die Dauer von fünf Jahren, also den Zeitraum der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gelten und mindestens fünf Prozent der gesamten Kaufsumme betragen. Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Tipps zu Bau und Immobilienerwerb.


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