Schlagloch-Unfall: Wann gibt es Schadenersatz?
Der Winter 2010/2011 zeigte sich schon im Dezember mit seiner ganzen Härte. Spätestens nach der ersten Tauperiode werden sich auf den Straßen wieder viele Schlaglöcher zeigen. Immer wieder stellt sich die Frage, wer kommt für den Schadensersatz bei einem Schlagloch-Unfall auf? Wolfgang Büser und Maik Heitmann haben für Sie die wichtigsten Urteile zusammengestellt.
Für Städte und Kommunen besteht die Verpflichtung, auf die Gefahren durch Schlaglöcher aufmerksam zu machen. Mit dem Aufstellen von Warnschildern und Einrichten von Tempolimits befreien sich Städte und Kommunen im Regelfall von der Haftung. Autofahrer sind wiederum stets verpflichtet, vorsichtig zu fahren. Gerät ein Fahrzeugführer in ein "frisches" Schlagloch und entsteht dabei ein Schaden, so trägt er die Beweislast dafür, dass das Straßenbauamt vor der Gefahr nicht gewarnt hat und der Schaden durch das Loch im Boden verursacht worden ist. Andernfalls bleibt er komplett auf den Reparaturkosten sitzen.
Autofahrer sollten deshalb an der Unfallstelle Beweise sammeln. Fotos der unbeschilderten Gefahrenstelle können dabei nützlich sein. Unfallstelle, Schlagloch und Schäden am Auto sollten darauf deutlich erkennbar sein. Wichtig ist auch die Protokollierung von Zeugenaussagen anderer Autofahrer, Schadenersatz gegen die Kommune durchzusetzen. Es gibt eine ganze Reihe von Urteilen der Gerichte, die belegen, dass sowohl Autofahrer als auch Motorrad-, Roller- oder Radfahrer schmerzliche Erfahrungen mit Schlaglöchern machen müssen.
Schlagloch-Urteil Nr. 1: Nicht jedes noch so große Schlagloch muss klaglos hingenommen werden
Straßen, welche in einem schlechten Zustand sind, müssen Autofahrer besonders vorsichtig befahren. Wird ein PKW durch ein Schlagloch beschädigt, dessen Größe und Tiefe "nicht mehr hinnehmbar" ist, so muss die Kommune Schadensersatz leisten. Das Landgericht Zwickau (AZ: 2 O 936/09) hat einem Autofahrer 2.600 Euro in einem solchen Fall zugesprochen. Dennoch blieb der Autofahrer auf 30 Prozent seines Schadens sitzen, da das Gericht dem Autofahrer ein Mitverschulden anrechnet. Dieser hätte nach Ansicht des Gerichts (noch) vorsichtiger fahren müssen. Außerdem wurde auch die Betriebsgefahr des Auto beim Mitverschulden angerechnet.
Schlagloch-Urteil Nr. 2: Auch auf "unebenen" Straßen dürfen die Schlaglöcher nicht zu groß sein
Auf einer "unebenen" Straße wurde ein Fahrzeug durch ein 20 Zentimeter tiefes Loch beschädigt. Die Kommune hatte ein Warnschild aufgestellt und ein Tempolimit von 30 km/h eingerichtet. Das Oberlandesgerichts (OLG) Celle (AZ: 8 U 199/06) verurteilte die Stadt zum Schadenersatz. Die Hälfte des 2.800 Euro teuren Schadens muss sie dem Fahrzeughalter ersetzen. Dieses "Fifty-Fifty" Urteil begründet das Gericht damit, dass Autofahrer mit einem solch großen Loch nicht zu rechnen brauchten.
Schlagloch-Urteil Nr. 3: Warnung vor Schlaglöchern in 400 Metern Entfernung ist wie nicht geschrieben
Das auch das Aufstellen von Warnschildern gut durchdacht sein muss, beweist ein Urteil des Saarländischen OLG (AZ: 4 U 185/09). In einer Ortsdurchgangsstraße wurde ein Schlagloch nicht beseitigt, sondern nur mit einem Wanrschild gekennzeichnet. Der Gefahrenbereich erstreckte sich dabei über eine "nicht unerhebliche Fläche" und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve. Das Gericht machte klar, dass wenn die Kommune in einer Entfernung von mehr als 400 Metern durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor Straßenschäden warnt, sich damit nicht von der Haftung für Schäden befreit.
Schlagloch-Urteil Nr. 4: "Bekannte" Schlaglöcher nur mit Schritttempo "überfahren"
Eine Frau und ihr Sohn wohnen in einem Weiler (eine aus wenigen Häusern bestehende Wohnsiedlung), welcher nur über eine Ortsverbindungsstraße zu erreichen ist. Diese Straße hat eine Vielzahl von Schlaglöchern. Die Mutter verlangte von der Kommune wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz, weil der Sohn mit ihrem Auto abends im Regen die Straße befährt und in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch gerät. Dabei wurde eine Felge beschädigt. Da der Zustand der Straße bekannt gewesen sein müßte, hätte der Sohn den Weg allenfalls mit Schritttempo befahren dürfen. Der Gutachter stellte fest, dass der Sohn mit mindestens 30 km/h in das Schlagloch gefahren sein muss. Das LG Coburg (AZ: 13 O 17/08) sah somit im überhöhten Tempo die Schadensursache und lehnte den geforderten Schadensersatz durch die Kommune ab.
Schlagloch-Urteil Nr. 5: 60-Zentimeter-Schlagloch im Asphalt muss nicht hingenommen werden
Ein 60 Zentimeter langes, 40 Zentimeter breites und 10 Zentimeter tiefes Schlagloch im Asphalt einer vielbefahrenen Straße ist etwas zu viel des Guten. Kann ein Fahrzeugführer einem solchen Schlagloch nicht mehr ausweichen und beschädigt sich dadurch Felge und Reifen, so muss die Kommune Schadenersatz leisten. Die Stadt Lübeck argumentierte sich bei diesem Verfahren selbst ins Abseits. Sie gab an, vom Zustand der gesamten Straße Kenntnis zu haben, jedoch finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein diesen zu beseitigen. Das Landgericht Lübeck (AZ: 10 O 222/06) verwies in seinem Urteil dafauf, dass von jedem Verkehrssicherungspflichtigen gleiche Regeln eingehalten werden müssten. Ein Privatmann könne auch nicht unter Hinweis auf seine leere Geldbörse notwendige Ausbesserungsarbeiten vernachlässigen.
Schlagloch-Urteil Nr. 6: Wem es zu dunkel ist, muss selbst für Licht sorgen
Stürzt eine Fußgängerin auf einer asphaltierten und nur mäßig beleuchteten Dorfstraße, die nicht über Bürgersteige verfügt und von der Gemeinde als Straße mit geringer Verkehrsbedeutung eingestuft wurde, über ein fünf Zentimeter tiefes Schlagloch mit einem Durchmesser von einem halben Meter, so kann sie von der Kommune kein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen, wenn ihr der insgesamt marode Zustand der Straße und die schlechte Beleuchtung bekannt war. Im konkreten Fall ging es um 2.500 Euro für einen Handgelenksbruch. Das Landgericht Bonn (AZ: 1 O 175/06) war der Ansicht, dass sich die Fußgängerin selbst - beispielsweise durch die Benutzung einer Taschenlampe - vor den Gefahren hätte schützen müssen.
Schlagloch-Urteil Nr. 7: "Erkennbares" Schlagloch bringt kein Geld
Gerät ein Rollerfahrer auf einem untergeordneten Verbindungsweg, der überwiegend von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt wird, in ein Schlagloch, welches er "ohne weiteres hätte erkennen müssen", so kann er die Kommune nicht zu Schadenersatz- oder Schmerzensgeldleistungen heranziehen, wenn er stürzt. Jeder Fahrzeugführer muss sein Fahrverhalten den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Die Kommune kann die Häufigkeit der Kontrollfahrten von der Art und Häufigkeit der Benutzung abhängig machen. Laut Landgericht Osnabrück (AZ: 1 O 1208/04) hat die Kommune im konkreten Fall die Kontrollpflicht nicht verletzt.
Schlagloch-Urteil Nr. 8: Schlaglöcher besser langsam durchfahren
Stürzt eine Radfahrerin auf einem mit Schlaglöchern übersäten Radweg und verletzt sie sich, so kann sie kein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von der Kommune verlangen, wenn sie für die Straßenverhältnisse unangemessen schnell unterwegs war und den Zustand des Radweges schon aus einiger Entfernung als desolat einstufen konnte. Dieses Urteil stammt vom LG Rostock (AZ: 4 O 139/04).
© 5. Januar 2011 - D&K-Media / Zusammengestellt von Wolfgang Büser und Maik Heitmann (News-Reporter.NET)
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