Mietminderung wegen Flächenabweichung auch ohne Angaben zur Wohnfläche möglich
Auch wenn im Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche gemacht werden, können vorher angegebene und unterschrittene Größen zu einer Mietminderung führen.
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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute (23. Juni 2010) in einem Urteil die Rechte der Mieter gestärkt. Bei der Entscheidung ging es darum, ob ein Mieter eine Mietminderung wegen Flächenabweichung geltend machen kann, wenn sich im Mietvertrag keine Angaben zur genauen Wohnfläche befinden. Die Richter bejahten diesen Anspruch.
Im konkreten Fall hatte der Mieterin einer Dachgeschosswohnung in Mannheim geklagt. Die Wohnung war mit 76 Quadratmetern inseriert, eine Grundrissskizze mit Wohnflächenberechnung wies sogar eine Wohnfläche von 76,45 Quadratmetern aus. Im Mietvertrag gab es keine Angaben zur Wohnungsgröße. Als die Mieterin feststellte, dass die Wohnung nur 53,25 Quadratmeter groß ist, forderte sie die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass beide Parteien den schriftlichen Mietvertrag in der Vorstellung geschlossen haben, dass die Wohnfläche tatsächlich die zuvor angegebene Größe hat. Damit liegt eine Vereinbarung über die Wohnungsgröße vor. Wenn die Flächenabweichung wie im konkreten Fall mehr als 10 Prozent beträgt, führt dies auch zu eine Mietminderung. (Urteil vom 23. Juni 2010 - AZ: VIII ZR 256/09 )
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Informationen:
Bundesgerichtshof Herrenstraße 45 a 76133 Karlsruhe www.bundesgerichtshof.de |
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