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BGH-Urteil: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Private WLAN-Anschlüsse müssen mit einem sicheren Passwort vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden.

Private WLAN-Anschlüsse müssen mit einem sicheren Passwort vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden.

© setcookie / Pixelio.de

Wer seinen WLAN-Anschluss nicht durch ein Passwort vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte schützt, der kann in Haftung genommen werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Fremder über diesen unzureichend gesicherten drahtlosen Internetzgang urheberrechtlich geschützte Werke herunterlädt oder verbreitet. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe heute (12. Mai 2010) gefällt.

Allerdings können Privatpersonen von der Musikindustrie nicht auf Schadensersatz verklagt werden. Es droht lediglich die Erstattung der Abmahnkosten, welche gegen Privatpersonen maximal in Höhe von 100 Euro geltend gemacht werden können. Außerdem kann der Inhaber des WLAN-Anschlusses auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet konkret, dass die Sicherheitslücke geschlossen werden muss.

Klargestellt hat der Bundesgerichtshof auch, dass Privatpersonen ihren WLAN-Anschluss nicht fortlaufen auf den neuesten Stand der Technik bringen müssen. Marktübliche Sicherungen müssen aber bei der Installation eines Routers eingehalten werden. Die werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen müssen durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" ersetzt werden.

Verhandelt wurde ein Fall, bei dem eine Plattenfirma gegen den Anschlussinhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses. Die Staatsanwaltschaft hatte dazu ermittelt, dass ein Musiktitel aus einer Tauschbörse vom Internetanschluss des Beklagten aus zum Download angeboten worden war. Der Anschlussinhaber befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Die Plattenfirma forderte Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten und Schadenersatz vom Beklagten, weil dieser ihrer Meinung nach nicht ausreichend gesichert orden war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das OLG-Urteil zum Teil auf. Der BGH sieht es als erwiesen an, dass der Beklagte seine Prüfpflicht zur Sicherung seines WLAN-Anschlusses gegen Missbrauch nicht ausreichend wahrgenommen hatte. Die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers waren unverändert. Für Privatpersonen sei es auch zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits üblich und zumutbar gewesen, einen Schutz über ein persönliches Passwort einzurichten.

Der Beklagte haftet demnach als "Störer" umd muss die Abmahnkosten erstatten, im konkreten Fall gilt die Reglung mit den "bis maximal 100 Euro" allerdings nicht, da der Sachverhalt früher war. Auch der Anspruch auf Unterlassung ist rechtmäßig, der Beklagte muss gewährleisten, damit sich eine solche Urheberrechtsverletzung nicht wiederholen kann. Eine Haftung als Täter der Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil dieser nicht den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Ebenso eine Haftung als Gehilfe, da kein Vorsatz vorlag. (Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08)

© 12. Mai 2010 - D&K-Media nach ddp direct

Informationen:
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe
www.bundesgerichtshof.de
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