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Zu kleine Wohnung rechtfertigt Kündigung

Stellt der Mieter fest, dass die tatsächliche Wohnfläche die mietvertraglich vereinbarte Fläche erheblich unterschreitet, ist er zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das muss dann jedoch zeitnah geschehen.

Stellt der Mieter fest, dass die tatsächliche Wohnfläche die mietvertraglich vereinbarte Fläche erheblich unterschreitet, ist er zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das muss dann jedoch zeitnah geschehen.

© News-Reporter.NET

Weicht der tatsächliche Wohnraum erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeterzahl ab, ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 142/08). Die Kläger erklärten nach einer Mietzeit von drei Jahren die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen erheblicher Abweichung der Wohnfläche. Vertraglich vereinbart waren circa 100 Quadratmeter Wohnfläche, tatsächlich betrug sie lediglich 77,37 Quadratmeter und wich damit um fast 23 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche ab.

Bei einer derartigen Flächenabweichung sahen die Richter einen Mangel gegeben, der dazu führt, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt wird. Der Mieter müsse nicht darlegen, warum ihm die Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. "Dennoch kann im Einzelfall das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände verwirkt sein", erklären die Experten der ARAG Rechtsschutzversicherung. Denkbar sei dies, wenn ein Mieter erkenne, dass die tatsächliche Wohnfläche diejenige im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent unterschreite, ohne dann aber in naher Zeit fristlos zu kündigen. Für eine Verwirkung des Kündigungsgrundes lägen allerdings in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vor.

© Mai 2009 - News-Reporter.NET/as

Informationen:
ARAG AG
Yorkstr. 21
40464 Düsseldorf
www.arag.de
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