Freie Farbwahl bei Schönheitsreparaturen
Der Vermieter darf den Mieter nicht verpflichten, die Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung in bestimmten Farben auszuführen. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie den Zeitpunkt des Auszugs aus einer Wohnung betrifft. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juni 2008 (AZ: VIII ZR 224/07) weisen die Mietrecht- und Immobilienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Laut Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan durchzuführen. Der Mietvertrag hielt fest: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Der Mieter klagte. Er wollte feststellen lassen, dass der Vermieter keinen Anspruch darauf habe, dass er als Mieter Schönheitsreparaturen durchführt.
Der Fall ging bis zum BGH, der dem Mieter Recht gab. Die Richter wiesen die sogenannte Farbwahlklausel zurück. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, sich bei der Dekoration seiner vier Wände nach den Wünschen des Vermieters zu richten. Dies greife zu stark in den persönlichen Lebensbereich des Mieters ein. Lediglich bei Auszug aus der Wohnung habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung so zurückzuerhalten, dass sie möglichst vielen potenziellen Nachmietern gefalle - und das heißt unter anderem in neutralen Farben. Indem die Richter die Farbwahlklausel für unwirksam erklärten, wurde die gesamte Regelung zu den Schönheitsreparaturen hinfällig.
© Januar 2009 - News-Reporter.NET/JM
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