Zu langes Zahlungsziel unwirksam
Bauherren müssen sich in ihren Verträgen mit Handwerkern an den gesetzliche Zeitrahmen der Zahlungspflicht halten. Darauf weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln hin.
Nach Paragraf 286 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner einer Geldforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb 30 Tagen ab Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung seiner Zahlungspflicht nachkommt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr in seine Verträge mit Handwerkern eine Klausel eingefügt, die ihm gegenüber seinen Vertragspartnern nach Erhalt der Rechnung ein Zahlungsziel von 90 Tagen einräumt. Als ihm einer der Handwerker nach 30 Tagen eine Mahnung geschickt hatte, wies der Bauherr lediglich auf die vertragliche Sondervereinbarung hin.
Die Kölner Richter waren jedoch anderer Meinung. Eine solche Regelung sei unwirksam, da sie die Handwerker unangemessen benachteiligte, entschieden sie und verurteilten den Bauherrn zur sofortigen Zahlung (Az. 11 W 5/06). Die gesetzliche Verzugsregelung soll gerade kleinere und mittlere Unternehmen schützen, so die Richter. Zudem wiesen sie auf die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments hin, nach der ein Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers verboten ist.
© Dezember 2006 - Quelle Bauspar AG
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