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Krankenhaus muss Patienten umfangreich informieren

Die Deutsche Anwaltauskunft ist der Anwaltsuchdienst des Deutschen Anwaltvereins. Sie benennt für das jeweilige Rechtsproblem eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt in der Nähe des Ratsuchenden. Erreichbar ist sie über die bundesweit einheitliche Ruf

Die Deutsche Anwaltauskunft ist der Anwaltsuchdienst des Deutschen Anwaltvereins. Sie benennt für das jeweilige Rechtsproblem eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt in der Nähe des Ratsuchenden.

© Deutscher Anwaltverein

Krankenhäuser müssen vorab über Inhalt und Kosten von Wahlleistungen, wie zum Beispiel Chefarztbehandlung, aufklären. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8. Januar 2004 (Az.: III ZR 375/02) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Wird die Informationspflicht nicht eingehalten, könne das Wahlarzthonorar nicht verlangt werden, so die Richter.

Bislang war umstritten, über was im Einzelnen informiert werden muss. Nun hat der BGH für Klarheit gesorgt. So muss das Krankenhaus darüber aufklären, was unter einer wahlärztlichen Leistung zu verstehen ist. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung auch ohne Wahlleistungsvereinbarung durch qualifizierte Ärzte sichergestellt ist. Des Weiteren muss über die Ermittlung des Honorars ebenso informiert werden, wie darüber, dass das Chefarzthonorar unter Umständen zu einer deutlichen Mehrbelastung des Patienten führen kann.

Ob die Unterrichtungspflicht bei der Behandlung eingehalten wurde, sollte man anwaltlich überprüfen lassen. Anwältinnen und Anwälte in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

© Dezember 2006 - Deutsche Anwaltauskunft

Informationen:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltauskunft.de
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